Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Bundesgerichtshof entscheidet über von einem Verbraucher-verband beanstandete Hinweise im Katalog eines Mobiltelefonanbieters
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2009
Haben Sie noch Fragen zum Wettbewerbsrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Wettbewerbsrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.