Donnerstag, 5. Februar 2009

Bundesgerichtshof entscheidet über von einem Verbraucher-verband beanstandete Hinweise im Katalog eines Mobiltelefonanbieters

Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt einen Katalog, in dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2009

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