Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008
Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: JuraPortal24.de - Anwaltsverzeichnis | Rechtsberatung