Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitus mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2008
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