Montag, 29. September 2008

Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken ehemaligen Reichsvermögens

Das Deutsche Reich hatte von den Ländern und Gemeinden Grundstücke unentgeltlich oder zu einem symbolischen Preis übernommen, um diese militärisch zu nutzen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde das gesamte Reichsvermögen Bundesvermögen (Art. 134 Abs. 1 GG). Art. 134 Abs. 3 GG hingegen bestimmt, dass Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden wird, soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Das Reichsvermögen-Gesetz von 1961 (RVermG) regelt in § 5 die Einzelheiten des Umgangs mit diesem sog. Rückfallvermögen. Danach ist die Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer als Grundsatz, die Berücksichtigung von Bundesbedarf dagegen als Ausnahme vorgesehen. Für die Geltendmachung des Rückfallrechts durch das Land oder die Gemeinde ist eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes festgelegt. Der Gesetzgeber hat eine Berlin-Klausel eingefügt, wonach das Reichsvermögen-Gesetz auch nach Berlin übernommen werden sollte. Die Regelung des § 5 RVermG sollte jedoch in Berlin (West) nicht gelten; insoweit blieb in § 19 Abs. 1 RVermG eine besondere Regelung vorbehalten. Bei Erlass des Gesetzes war noch nicht absehbar, dass das Reichsvermögen-Gesetz nicht nach Berlin (West) übernommen werden konnte, weil die Alliierte Kommandantur in Berlin hiergegen Einspruch erhob. Geltung erlangte das Reichsvermögen-Gesetz im vormaligen Westteil des Landes Berlin erst nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte aufgrund des am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen Sechsten Überleitungsgesetzes.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2008

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