Dienstag, 11. Dezember 2012

Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR

Der Kläger beider Verfahren nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2012

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