Donnerstag, 21. Juli 2011

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Vorleistungspflicht (§ 19 a Abs. 2 BNotO)

1. In dem Verfahren IV ZR 75/09 verlangt die Klägerin von der Beklagten als ehemaligem Berufshaftpflichtversicherer eines Notars die Erstattung ihrer Schäden aus mehreren Haftpflichtfällen, nachdem der Notar in zwei Haftpflichtprozessen zur Leistung von Schadensersatz einschließlich Zinsen (u.a. entgangener Guthabenzinsen) an die Klägerin verurteilt worden war. Nach Abtretung der Deckungsansprüche aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag, in dem der Versicherungsschutz für Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen ausgeschlossen ist, nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Die Klägerin meint, dass sie von der Beklagten jedenfalls eine Vorleistung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO verlangen könne. Zur Deckung von Schäden wegen wissentlicher Pflichtverletzungen von Notaren hat die für den Notar zuständige Notarkammer eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen, nach deren Bedingungen Leistungen für Schäden, "die mittelbar entstehen, wie entgangener Gewinn, Zinsverlust, Rechtsverfolgungskosten des Anspruchstellers usw.", ausgeschlossen sind.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011

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