Dienstag, 19. Juli 2011

Aktuelles zum Gesellschaftsrecht

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach der bis 31. August 2009 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 AktG nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2011

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