Dienstag, 7. Dezember 2010

�� 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweiseverfassungswidrig

Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene regeln. Während § 90 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats normiert, regelt § 91 HmbHG die Stellung und Aufgaben des Fakultätsrats. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit zunehmend zu Lasten des Fakultätsrats geändert worden.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010

Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: Rechtsanwaltsverzeichnis | Rechtsberatung