Montag, 20. September 2010

Zur Kündbarkeit einer Patronatserklärung

Die Beklagte, eine GmbH, hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer "Patronatserklärung" verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die Beklagte diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede, die KG stellte sodann Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das dann auch eröffnet wurde.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2010

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