Donnerstag, 23. September 2010

Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

Der Beschwerdeführer befand sich seit Mitte Juni 2005 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Am 31. Oktober 2005 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nahm das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 19. September 2007 nicht zur Entscheidung an, wies aber darauf hin, dass das Landgericht künftig vermehrt verhandeln müsse, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen; monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln, sei nicht unzumutbar. Ende Mai 2008 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer nach 88 Hauptverhandlungstagen wegen drei der insgesamt 14 angeklagten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete an, dass davon ein Jahr und zehn Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Hinsichtlich der übrigen 11 Tatvorwürfe wurde das Verfahren wegen der insoweit zu erwartenden umfangreichen Beweisaufnahme und angesichts der Geschäftsbelastung der Kammer mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und ausgesetzt. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte, hob das Landgericht den Haftbefehl Ende August 2009 auf, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Nach Ver-bindung des abgetrennten Verfahrens wurde für den 18. Dezember 2009 erneut ein Hauptver-handlungstermin anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer, der mittlerweile aufgrund einer Abschie-beanordnung nach Albanien ausgereist war, nicht erschien. Das Landgericht erließ daraufhin einen erneuten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf sämtliche! angekl agten 14 Tatvorwürfe. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2010

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