Dienstag, 21. September 2010

Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung

Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum).

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2010

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