Dienstag, 9. März 2010

Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2010

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