Dienstag, 9. März 2010

Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hat es sich auf die mit Gesetz vom 8. Juli 2008 eingefügte Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) gestützt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2010

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