Donnerstag, 11. März 2010

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte Entschädigung bei der fluglärmbedingten Übernahme eines Grundstücks zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführer bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück auf der Gemarkung von M., das unmittelbar am Flughafenumgriff und im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des geplanten Flughafens liegt. Wegen der prognostizierten starken Lärmbelastung haben sie nach den Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch den Vorhabenträger zum Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach diesen Regelungen zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln. Die von den Beschwerdeführern erhobene Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht - nach Abschluss von Musterverfahren durch Urteile vom 16. März 2006 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 2. Juli 2008 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss sowie einen nachfolgenden Anhörungsrügenbeschluss vom 19. August 2008 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen die Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgarantie verlange, dass die Höhe der Entschädigung ihres Grundstücks entgegen der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 zu bemessen sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche Wertminderung, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei, müsse berücksichtigt werden. Anders als in den mit Urteilen vom 16. März 2006 entschiedenen Musterfällen habe sich der Verkehrswe! rt ihres Grundstücks zwischen 1996 und 2004 nicht nur um 20 %, sondern um 50 bis 60 % gemindert.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2010

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