Dienstag, 2. März 2010

Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2010

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