Dienstag, 23. Februar 2010

Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010

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