Mittwoch, 30. September 2009

Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow nicht zur Entscheidung angenommen

Seit dem 3. Oktober 1990 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Vermögensgesetz. Dieses regelt auch die Restitution an Opfer der Verfolgung durch das national-sozialistische Regime, die dadurch Vermögensverluste auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erlitten haben. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine Wiedergutmachung für Vermögensverluste durch NS-Unrecht auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und späteren DDR praktisch nicht stattgefunden hat, hingegen im früheren Bundesgebiet die Wiedergutmachungsgesetzgebung (Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze) zunächst der Alliierten und später der Bundesrepublik den Ausgleich von verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen vorsah. Das Vermögensgesetz unterscheidet zwischen Rückgabe einzelner Vermögenswerte (Einzelrestitution) und Unternehmensgesamtheiten (Unternehmensrestitution). Die Einzelrestitution ist bei einer möglichen Unternehmensrestitution grundsätzlich ausgeschlossen. Einzelne Vermögensgegenstände, die einem Unternehmen nach der Schädigung entzogen wurden, können nicht zurückverlangt werden („weggeschwommene Vermögenswerte“). 1992 schaffte der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Sonderregelungen für NS-Verfolgte, wonach eine Einzelrestitution „weggeschwommener“ Vermögenswerte ausnahmsweise neben der Unternehmensrestitution möglich ist (einfacher Durchgriff). 1997 wurde das Vermögensgesetz dahingehend ergänzt, dass der Durchgriff auch dann möglich ist, wenn nicht das Unternehmen, sondern Beteiligungsrechte an dem Unternehmen entzogen wurden (doppelter Durchgriff). Der in Streit stehende Restitutionsausschluss durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG wurde gleichzeitig eingeführt. Die Vorschrift nimmt als Gegenausnahme Grundstücke von dem Durchgriff aus, die von einem Entwicklungs-, Siedlungs- o! der Woh nungsbauunternehmen entsprechend dem vor der verfolgungsbedingten Schädigung überwiegenden Unternehmenszweck an natürliche Personen bis zum 8. Mai 1945 zu einem üblichen Preis für den Wohnungsbau veräußert wurden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2009

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