Donnerstag, 24. September 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl erfolglos

Im Landkreises Uecker-Randow hatte der dortige Kreisverband der NPD Wahlplakate mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ aufgehängt. Die Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Landratsamt untersagte dem Kreisverband diese Plakatierung; dagegen legte der Kreisverband der NPD Widerspruch ein. Der beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war erfolgreich. Die Entscheidung wurde aber durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht begründete die auf § 13 SOG-MV gestützte Untersagungsverfügung u.a. mit einem Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern haben der Kreisverband Uecker-Randow und deren Vorsitzender Verfassungsbeschwerde erhoben.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2009

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