Montag, 21. September 2009

Fusionskontrolle auf Krankenhauszusammenschlüsse anwendbar

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Zusammenschluss von Krankenhäusern der Fusionskontrolle nach den §§ 35 bis 43 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegt. Es ging um den Erwerb des Kreiskrankenhauses Bad Neustadt an der Saale durch die Rhön-Klinikum AG (nachfolgend: Rhön AG). Der Kartellsenat hat die Untersagung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt bestätigt. Die Rhön AG gehört zu den führenden privaten Krankenhauskonzernen in Deutschland. Der Landkreis Rhön-Grabfeld betreibt als Eigenbetrieb das Kreiskrankenhaus Bad Neustadt an der Saale. Im September 2004 meldete die Rhön AG beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, das Kreiskrankenhaus zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat den angemeldeten Zusammenschluss untersagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Zusammenschlussbeteiligten, mit der sie die Freigabe des Zusammenschlusses erreichen wollten, hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2008

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