Donnerstag, 13. August 2009

Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes

Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TVöD zu berücksichtigen. In die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt für den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2009

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