Donnerstag, 23. Juli 2009

Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2009

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