Dienstag, 10. März 2009

Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine standzeitbedingten Mängel vorliegen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009

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