Dienstag, 23. Dezember 2008

Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

Im Juni 2003 beschlossen die Agrarminister der Europäischen Union eine grundlegende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Reform zielt unter anderem darauf ab, die Überproduktion im Agrarbereich zurückzuführen, die durch produktionsmengenbezogene Subventionierung in der Vergangenheit gefördert worden war. Die Landwirte sollen sich bei ihrer Produktion deutlicher als bisher am Markt orientieren. Nach dem neuen Fördersystem soll eine Einkommensstützung erfolgen, die stärker an der Bewirtschaftung und Pflege von Flächen ausgerichtet ist. Nach der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung Nr. 1782/2003 (VO) vom September 2003, die auf die Beschlüsse der Agrarministerkonferenz zurückgeht, erfolgt die neue Einkommensstützung für landwirtschaftliche Betriebe mittels einer sog. Betriebsprämie. Das Volumen der Betriebsprämien in den Mitgliedstaaten wird dabei durch die in der VO vorgegebenen nationalen Obergrenzen beschränkt. Zur Umsetzung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten sieht die VO zum einen ein sog. Standardmodell für die Aufteilung der Beihilfen vor, das die Höhe der künftigen Betriebsprämien an die Förderung in einem Referenzzeitraum (Jahre 2000 bis 2002) bindet. Alternativ räumt die VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, anstelle des Standardmodells für eine sog. "regionale Durchführung" zu optieren und gleichzeitig die Vergabe der Betriebsprämien stärker von der Förderung im Referenzzeitraum zu lösen. Entschloss sich ein Mitgliedstaat zur regionalen Durchführung, hatte er - jeweils nach objektiven Kriterien - die Regionen festzulegen und die nationale Obergrenze auf die Regionen aufzuteilen. Das in der Bundesrepublik Deutschland im August 2004 in Kraft getretene Betriebsprämiendurchführungsgesetz dient der Umsetzung der VO. Dem Gesetz liegt nicht das sog. Standardmodell zugrunde, sondern ein regionales Modell. In einem erst! en Schri tt wird das Bundesgebiet in eine Mehrzahl von Regionen aufgeteilt, wobei sich die Aufteilung außer bei den Stadtstaaten an den Grenzen der Bundesländer orientiert. In einem zweiten Schritt wird das nationale Prämienvolumen nach einem bestimmten Schlüssel auf die Regionen verteilt. Der Verteilungsschlüssel enthält einerseits ein historisches Moment, indem er zum Teil an die frühere Förderung anknüpft (zu 65 %); andererseits berücksichtigt er den Umfang der beihilfefähigen Fläche innerhalb der jeweiligen Region (zu 35 %). In einem dritten Schritt - dabei unterschiedlich für die Startphase bis 2008, für die Übergangsphase von 2009 bis 2013 ("Anpassungspfad") und für die danach folgende Zeit - regelt das Betriebsprämiendurchführungsgesetz einen bundeseinheitlichen Modus für die Verteilung des jeweiligen Prämienvolumens innerhalb der einzelnen Regionen. Das Modell einer Kombination aus betriebsindividuellen und flächenbezogenen Förderanteilen weicht dabei mit Abschluss der Übergangsphase einer innerhalb der Regionen einheitlichen, rein flächenbezogenen Betriebsprämie. Für die Aufteilung des nationalen Prämienvolumens auf die Regionen bleibt es jedoch auch nach der Übergangsphase bei der Berücksichtigung des vergangenheitsbezogenen Förderelements. Die Anwendung dieses Berechnungsverfahrens führt dazu, dass auch nach Abschluss der Übergangsphase Bauern in unterschiedlichen Regionen verschieden gefördert werden. So wird ein saarländischer Landwirt nach aktuellen amtlichen Schätzwerten jährlich eine regionale Einheitsprämie von 258,-- € pro Hektar, dagegen ein Landwirt aus Nordrhein-Westfalen 359,-- € pro Hektar erhalten. Die Regierung des Saarlandes hat beantragt, das Betriebsprämiendurchführungsgesetz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für verfassungswidrig zu erklären.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.12.2008

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