Mittwoch, 15. Oktober 2008

Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz möglich

Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs am 23. Juni 2008 entschieden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2008

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