unzulässig
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Das Rentenrecht kennt mehrere Regelungen, die einem überlebenden Ehegatten eine Rente zugestehen. Für Verheiratete regelt § 46 SGB VI den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Die große Witwen- und Witwerrente wird Witwen und Witwern gewährt, wenn sie ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Nach dem 30. Juni 1977 geschiedene überlebende Ehegatten haben nach § 47 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie ein minderjähriges eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen. Der Kreis der Kinder, deren Erziehung einen Rentenanspruch auslöst, wird für die Witwen- und die Erziehungsrente einheitlich bestimmt. Es muss sich nicht um gemeinsame Kinder handeln; auch nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe sowohl des Verstorbenen als auch des erziehenden Ehegatten sowie auch deren Stiefkinder, Enkel oder Geschwister fallen darunter.
Die Erziehungsrente ist wie die Witwenrente eine Rente wegen Todes, aber im Gegensatz zu jener eine Rente aus eigener Versicherung des überlebenden, geschiedenen Ehegatten. <p>Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: <a href="http://www.juraportal24.de/nachrichten/2630/lebensgemeinschaft/normenkontrollantrag_betreffend_die_regelung_der_erziehungsrente
unzulaessig.html">Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente
unzulässig</a></p>
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<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2012</p><p>Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden <a href="http://www.juraportal24.de/rechtsanwaelte/lebensgemeinschaft/rechtsanwalt_lebensgemeinschaft.html"><strong>Rechtsanwalt für Lebensgemeinschaft</strong></a>.</p>