Donnerstag, 15. März 2012

Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters

Der unter anderem für das Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes:

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2012

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