Mittwoch, 7. März 2012

Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche eines Bewerbers Vorwurf der sexuellen Nötigung

Die Staatsanwaltschaft Kassel legte dem Angeklagten, der Bewerber um ein Mandat als Bundestagsabgeordneter war, zur Last, die Nebenklägerin S. R. am 6. April 2009 sexuell genötigt zu haben. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Nebenklägerin, die den Angeklagten als Wahlkampfhelferin unterstützte, im Jahr 2008 zu diesem eine sexuelle Beziehung unterhielt und sich für den Fall seiner Wahl zum Bundestagsabgeordneten eine Einstellung als seine wissenschaftliche Mitarbeiterin erhoffte. Auch nach der von ihr behaupteten Tat setzte sie die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zunächst fort. Als sich ihre Hoffnung auf Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin zerschlug und der Angeklagte sich weigerte, ihre bisherige Tätigkeit finanziell zu entlohnen, bezichtigte sie diesen einer an ihr begangenen Sexualstraftat. Nachdem die Vorwürfe innerparteilich bekannt geworden waren, zog der Angeklagte seine Kandidatur zum Bundestagsabgeordneten zurück. Durch Urteil vom 2. März 2011 hat das Landgericht Kassel den Angeklagten freigesprochen, da es die Überzeugung gewonnen hat, die Nebenklägerin habe den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet (2 StR 565/11).

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2012

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