Donnerstag, 29. Dezember 2011

Neue BGH-Pressemitteilung

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei miteinander verbundenen Verfahren darüber entschieden, ob personenbezogene Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung in einem Urteil verwertet werden durften und ob die Annahme einer Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist. Durch Urteil vom 3. März 2004 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Vorschriften der Strafprozessordnung über die akustische Wohnraumüberwachung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, weil sie keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthielten, und ordnete gleichzeitig die bis Juni 2005 befristete Fortgeltung der betroffenen Vorschriften unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Zur strafprozessualen Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener personenbezogener Informationen und zur Betrugsstrafbarkeit durch den Abschluss von Lebensversicherungen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.12.2011

Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: Rechtsanwaltsverzeichnis | Rechtsberatung