Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr 1994 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung geltende zehnjährige Höchstfrist für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde zum 31. Januar 1998 aufgehoben. Der Wegfall der Befristung betraf auch alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neureglung bereits angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der Sicherungsverwahrung (sog. Altfälle). Im April 2009 befand sich der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten, die eine bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein sehr hohes Rückfallrisiko bescheinigten, ordnete das Landgericht im Juni 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011
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