Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht dem Urheber eines Werkes das alleinige Verbreitungsrecht zu. § 17 Abs. 1 UrhG definiert das Verbreitungsrecht als das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Vorschrift dient unter anderem der Umsetzung von Art. 4 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Der Begriff der Verbreitung umfasste nach bislang allgemeiner Auffassung jede Handlung, durch die das Werk der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt wurde, wofür jede Besitzüberlassung ausreichte. Daneben enthält § 96 UrhG ein Verwertungsverbot für rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2011
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