Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter durch Polizeibeamte geltend machen will. Das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht hatten die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2008
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