Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt. Er war bei der Landesgirokasse, einer öffentlich-rechtlichen Bank, angestellt, die in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse unterhielt, deren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1. Januar 1999 durch Vereinigung der Landesgirokasse mit zwei weiteren öffentlich-rechtlichen Banken. Die Versorgungszusagen für die früher bei der Landesgirokasse Beschäftigten wurden von der Beklagten übernommen und zunächst besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011
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