Mittwoch, 20. April 2011

Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die von dem Bundesvorsitzenden der PARTEI im eigenen Namen erhobene Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 wendet, als unzulässig verworfen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2011

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