Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart Mixed Martial Arts, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen erfolglos
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2010
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