Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), die das Binnenverhältnis der Hochschulorgane auf Fakultätsebene regeln. Während § 90 HmbHG die Rechtsstellung und Aufgaben des Dekanats normiert, regelt § 91 HmbHG die Stellung und Aufgaben des Fakultätsrats. Beide Vorschriften sind in der Vergangenheit zunehmend zu Lasten des Fakultätsrats geändert worden.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010
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