Donnerstag, 5. August 2010

Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß

In der DDR standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke -, die nicht enteignet worden waren, unter staatlicher Zwangsverwaltung, die den Betroffenen bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkte und damit in ihren wirtschaftlichen Wirkungen weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen war. Mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 neu eingefügten § 11a VermG wurde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet. Danach waren allerdings viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke „faktisch herrenlos“, weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Nach dem am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz sind solche faktisch herrenlosen Vermögenswerte, deren Eigentümer nicht ermittelbar ist und sich auch nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nicht meldet, an den Entschädigungsfonds abzuführen, der durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden u.a. Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen erbracht. Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 wurde in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG schließlich bestimmt, dass auch solche Vermögensrechte der Abführung an den Entschädigungsfonds unterliegen, die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehen. In Folge dessen wird der Entschädigungsfonds Mitglied der Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft in Bezug auf den ehemals staatlich verwalteten ! Verm 6;genswert. Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miteigentums- oder Miterbenanteils für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Rechtsinhaber oder seine Rechtsnachfolger später noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2010

Haben Sie noch Fragen zum Zwangsverwaltung? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Zwangsverwaltung, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.