Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der im öffentlichen Dienst beschäftigten Klägerin Zeiten geringfügiger Beschäftigung als Beschäftigungszeit im Sinne des BAT anzurechnen sind. Nur unter Berücksichtung dieser Zeiten wäre die Klägerin länger als fünfzehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen und damit unkündbar iSv. § 53 Abs. 3 BAT, so dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, tarifrechtliche Vorschriften des öffentlichen Dienstes stünden einer Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung entgegen, die vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegt worden seien.
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