Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010
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