Montag, 10. Mai 2010

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarische Entfernung aus dem Dienst

Der 1955 geborene Beschwerdeführer war seit 1972 Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder. Im Sommer 2003 verwendete er hiervon 1200 € zur Begleichung privater Verbindlichkeiten. Aus diesem Grunde wurde er mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 2005 vom Dienst entfernt. Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beschwerdeführers wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2008

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