Der II. Zivilsenat des BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen den Beklagten als deren Alleingesellschafter einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend. Der Beklagte hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt; dieser Leistung kam jedoch wegen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften unter dem Blickwinkel der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens überwiegend keine Tilgungswirkung zu. Der Beklagte hat sich mit der Erhebung der Einrede der Verjährung verteidigt. Das Landgericht hat der Ende Dezember 2004 eingereichten Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben; das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2008
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