Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kiesvorkommen. Diese wurden 1986 versteigert, nachdem das im Ausgangsverfahren beklagte Kreditinstitut seine Zusage, der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Zwangsversteigerung einen Kredit zu gewähren, am Tag der Versteigerung zurückgezogen hatte. Im Jahr 1987 reichte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Schadensersatz gegen das Kreditinstitut ein, weil sie der Meinung war, die Grundstücke seien weit unter Wert verschleudert worden. Im Jahr 1990 sprach das Oberlandesgericht in zweiter Instanz der Beschwerdeführerin den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu Zweidritteln zu und verwies die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs an das Landgericht zurück. Eine Entscheidung im Betragsverfahren erging bis heute nicht. Zunächst führte das Landgericht von Februar 1991 bis September 1993 das Verfahren auf Bitten der Beschwerdeführerin wegen schwebender Vergleichsverhandlungen nicht fort. Während des Betragsverfahrens wechselte die Beschwerdeführerin mehrfach den Prozessbevollmächtigten, änderte wiederholt ihre Klaganträge und stellte mehrere Prozesskostenhilfeanträge. Soweit ihre Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt wurden, focht die Beschwerdeführerin die Entscheidungen des Landgerichts an. Überdies stellte sie verschiedene Befangenheitsanträge gegen die Richter der Zivilkammer und die vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Im Jahr 1996 gab das Landgericht ein erstes Gutachten zur Feststellung des Verkehrswerts der versteigerten Grundstücke ohne Berücksichtigung der Kiesvorkommen in Auftrag. Im Jahr 2007 beauftragte das Landgericht einen anderen Sachverständigen mit der erneuten Bewertung der Grundstücke; diesmal unter Berücksichtigung der Kiesvorkommen. Nach Erstattung des Gutachtens Anfang 2008 lehnte die B! eschwerd eführerin den Sachverständigen erfolgreich als befangen ab, woraufhin das Landgericht die Einholung eines Gutachtens durch einen neuen Sachverständigen anordnete. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die überlange Dauer des Hauptsacheverfahrens und gegen die Zurückweisung eines ihrer Prozesskostenhilfeanträge.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2009
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