Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 folgende Formularbestimmung: "Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen
auszuführen bzw. ausführen zu lassen
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen
spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten
spätestens nach sieben Jahren zu tätigen."
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungs- klausel für Schönheitsreparaturen
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2008
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