Mittwoch, 15. Juli 2009

Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß

Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Profi-Fußballspieler. Er wurde im Jahr 2008 wegen schwerer Vergewaltigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Über dieses Strafverfahren und die zu Grunde liegende Tat berichtete eine Telemediendiensteanbieterin anlässlich des Geständnisses des Beschwerdeführers auf ihrem Internetportal. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Telemediendiensteanbieterin einstweilen zu untersagen, über das Strafverfahren und über dessen Abschluss in individualisierender und bebildeter Weise unter Mitteilung verschiedener persönlicher Details aus dem Sexualleben des Beschwerdeführers zu berichten. Das Landgericht erließ die beantragte Verfügung und untersagte der Telemediendiensteanbieterin außerdem, über die Höhe der Freiheitsstrafe ohne Hinweis auf die insoweit (seinerzeit noch) fehlende Rechtskraft zu berichten. Auf die Berufung der Telemediendiensteanbieterin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise auf, soweit die individualisierende Wortberichterstattung über die Tat und das Strafverfahren sowie die Berichterstattung über das Sexualleben untersagt worden waren und wies im übrigen die Berufung zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts in den unantastbaren innersten Kern der Menschenwürde eingreife, indem sie eine Berichterstattung gestatte, mit der die Veröffentlichung intimer Umstände einhergehe.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2009

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