Freitag, 5. Juni 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds erfolgreich

Neben der Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2009 vom 3. Februar 2009) gibt es die Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der Forstabsatzfonds und anschließend der Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zu fördern. Zu diesem Zweck flossen dem Fonds zur Durchführung Abgaben zu. Diese Abgaben wurden von den Betrieben der Forstwirtschaft, später auch der Holzwirtschaft erhoben. Auf ausländische Rohholzimporte wurden keine Abgaben erhoben. Die Gesamtaufwendungen des Holzabsatzfonds betrugen ausweislich seines Jahresberichts im Jahr 2007 insgesamt rund 14,1 Millionen Euro. Davon wurden rund 13,5 Millionen Euro für Marketingmaßnahmen aufgewendet.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2009

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