Mittwoch, 11. März 2009

Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2009

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