Mittwoch, 11. Februar 2009

Bundesgerichtshof bestätigt Vorgaben für den Abschluss langfristiger Gaslieferverträge

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer gestern verkündeten Entscheidung mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit langfristiger Gaslieferverträge befasst. E.ON Ruhrgas, das mit Abstand größte deutsche Gasversorgungsunternehmen, hatte – ebenso wie die anderen großen Gasversorgungsunternehmen – in der Vergangenheit seine Kunden, meist regionale Gasunternehmen und Stadtwerke, durch langfristige, häufig den gesamten Jahresbedarf abdeckende Verträge an sich gebunden. Das Bundeskartellamt hatte im Januar 2006 entschieden, dass diese Verträge bis zum 30. September 2006 beendet werden müssen und dass Ferngasunternehmen ihre Kunden auch in Zukunft nicht mehr langfristig an sich binden dürfen. Nach den Vorgaben des Bundeskartellamts darf die Laufzeit künftiger Gaslieferverträge zwei Jahre nicht überschreiten, wenn durch den Vertrag mehr als 80% des tatsächlichen Bedarfs des Kunden gedeckt wird. Bei einer Bedarfsdeckung zwischen 50 und 80% muss die Laufzeit auf maximal vier Jahre begrenzt sein. Diese Vorgaben des Bundeskartellamts, die zunächst bis zum 30. September 2010 gelten, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, jetzt bestätigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte E.ON Ruhrgas die Verpflichtung, die langfristigen Verträge zu beenden und neue Verträge nur noch nach dem vom Bundeskartellamt vorgegebenen Mengen-Laufzeit-Gerüst zu schließen, nicht mehr in Frage gestellt. Die Verfügung des Bundeskartellamts enthält darüber hinaus aber auch das Verbot, Verträge miteinander zu kombinieren, die nach Menge und Laufzeit für sich genommen zulässig sind. Wenn beispielsweise schon ein Vierjahresvertrag über 80% des Kundenbedarfs besteht, darf kein Angebot über die freie Teilmenge von 20% abgegeben werden, es sei denn, auch über die Hauptmenge würde neu verhandelt. Gege! n diese zusätzliche Beschränkung hat sich E.ON Ruhrgas mit seiner Rechtsbeschwerde in erster Linie gewandt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2009

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