Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2008
Haben Sie noch Fragen zum Kaufrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Kaufrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.