Freitag, 24. Oktober 2008

Verfassungsbeschwerde im Fall des "Kannibalen von Rotenburg" erfolglos

Der Beschwerdeführer lernte über einschlägige Internetforen das spätere Tatopfer kennen. Die beiden vereinbarten zur jeweiligen Befriedigung ihrer sexuellen Neigungen eine Penisamputation beim Tatopfer und die anschließende Tötung des Mannes durch den Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer die Amputation durchgeführt hatte, tötete er das Tatopfer mit zwei Messerstichen. Die Tötung und Zerlegung der Leiche nahm der Beschwerdeführer mit einer Videokamera auf, um sich den Film zur Selbstbefriedigung anzuschauen. Tage später verzehrte er Teile der Leiche und sah sich das Video an. Dabei befriedigte er sich selbst.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2008

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