Dienstag, 13. November 2012

Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

In den beiden heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2012

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