Mittwoch, 21. November 2012

Bundesgerichtshof entscheidet über Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem § 142 Abs. 2 StGB

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2012

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